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F‑Gase‑Verordnung 

Die Auswirkungen der novellierten F‑Gase‑Verordnung für die Kälte‑ und Klimatechnik

Im Frühjahr 2024 wurde die Revision der EU‑F‑Gase‑Verordnung verabschiedet, die bereits seit Herbst vorbereitet worden war. Damit aktualisiert die EU die Verordnung vor dem Hintergrund aktueller rechtlicher und internationaler Rahmenbedingungen (u. a. EU-Klimaziele und internationale Vereinbarungen). Im folgenden Artikel sind die wesentlichen Änderungen der Revision zusammengefasst.

Vorweggenommen lässt sich feststellen: Die Folgen der novellierten F‑Gase‑Verordnung für den Betrieb und die Installation stationärer Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase (F‑Gase) enthalten, sind weitreichend.

Mit der am 11. März 2024 in Kraft getretenen novellierten F‑Gase‑Verordnung (EUVO 2024/573) setzt die Europäische Union verschärfte regulatorische Rahmenbedingungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen um.

Die Gesamtheit der Maßnahmen verdeutlicht die angestrebte Entwicklung der Kälte‑ und Klimatechnik in den kommenden Jahren: Nach Möglichkeit sollen neue Systeme auf Basis nicht fluorierter Kältemittel wie Propan (R290), CO₂ (R744), NH₃ (R717) oder auf Kältemitteln mit sehr niedrigem Treibhauspotenzial (Ultra‑low‑GWP‑HFOs) konzipiert werden.

Was ändert sich?

Die jetzige Version der Verordnung geht über die Anforderungen der F-Gas-Verordnung von 2014 hinaus, und bringt unter anderem folgendes:

  • Steilerer Phase-down Prozess (verfügbare Menge an F-Gasen)

  • Anwendungsspezifische Verbote

  • Klarere Regeln für Zoll-Behörden

  • Ausfuhrverbote

  • Neue Vorschriften für Zertifizierung und Ausbildung

* Ausnahmeregelung bei besonderen Sicherheitsanforderungen ohne Einschränkung durch GWP-Werte möglich
** Ausnahmeregelung bei besonderen Sicherheitsanforderungen möglich, aber nur Kältemittel mit GWP bis 750 sind erlaubt

Service & Wartung

Seit 2020 ist die Verwendung von frischem Kältemittel mit einem GWP-Wert von 2.500 oder höher für den Service an bestehenden Kälteanlagen weitgehend verboten, abgesehen von wenigen Ausnahmen. Diese Ausnahmen werden ab 2025 größtenteils aufgehoben. Betroffen ist zum Beispiel das häufig genutzte Kältemittel R404A (GWP 3.922). In recycelter oder aufbereiteter Form darf Kältemittel mit einem GWP über 2.500 noch bis Ende 2029 verwendet werden. Ab 2032 gilt für das Nachfüllen von bestehenden Kälteanlagen eine GWP-Grenze von 750 für frisches Kältemittel. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten abweichende Fristen: Ab 2026 ist dort die Verwendung von frischem Kältemittel mit einem GWP von 2.500 oder höher verboten, und ab 2032 darf auch recyceltes oder aufbereitetes Kältemittel dieser Kategorie nicht mehr eingesetzt werden. Die Nutzung von Ersatzteilen und Komponenten für Wartungs- und Reparaturarbeiten bleibt hingegen dauerhaft erlaubt.

Dichtheitskontrollen

Eine weitere Änderung betrifft die Kältemittel, die regelmäßigen Dichtheitskontrollen unterzogen werden müssen. Bislang waren nur die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe, wie FKW, H-FKW und deren Gemische, betroffen. Mit der neuen F-Gase-Verordnung unterliegen nun auch die in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Stoffe, insbesondere ungesättigte Stoffe wie HFOs, z.B. R1234yf, der Pflicht zur Dichtheitskontrolle. Für die in Anhang I aufgeführten Stoffe bleiben die bisherigen Intervalle für Dichtheitskontrollen jedoch unverändert.

Übrigens – laut EU-Rat müssen bei einem Gemisch aus HFKW und HFO-Kältemittel (z.B. R449A) die Bestandteile getrennt voneinander bewertet werden. Egal, ob die 5 t CO2-Äquivalent HFKW oder die 1 kg HFO überschritten werden, wären Dichtheitskontrollen erforderlich.

Leckagen erkennen

Betreiber von Anlagen mit großen Kältemittel-Füllmengen (ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder ab 100 kg der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase) sind verpflichtet, ein Leckage-Erkennungssystem zu installieren. Dieses System muss den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage alarmieren. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Systeme mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Dokumentation

Betreiber von Anlagen, die einer Dichtheitskontrolle unterliegen, müssen sicherstellen, dass für jede Anlage entsprechende Aufzeichnungen geführt werden.

Diese Aufzeichnungen enthalten neben einer Beschreibung der Anlage auch Angaben zu nachgefüllten Kältemittelmengen sowie zu den durchgeführten Dichtheitskontrollen.

Die Dokumentation kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen.

Betreiber und Fachbetriebe haben die Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Qualifizierung

Betreiber von Anlagen, die einer Dichtheitskontrolle unterliegen, müssen sicherstellen, dass für jede Anlage detaillierte Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen sollten neben der Beschreibung der Anlage auch Angaben zu den nachgefüllten Kältemittelmengen sowie den durchgeführten Dichtheitskontrollen enthalten. Die Dokumentation kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Betreiber und Fachbetriebe sind verpflichtet, diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der F‑Gase‑Verordnung

Verstöße gegen die F-Gase-Verordnung können je nach Art und Schwere des Verstoßes ordnungsrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden Maßnahmen zur Durchsetzung der geltenden Vorschriften anordnen.

Die möglichen Sanktionen richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Nach deutschem Chemikalienrecht können Verstöße mit Geldbußen oder strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.

 

Natürliche Kältemittel und Kältemittel mit niedrigem GWP

Die regulatorischen Entwicklungen im europäischen Kältemittelmarkt führen zu Veränderungen bei der Verfügbarkeit und dem Einsatz unterschiedlicher Kältemittel.

Neben natürlichen Kältemitteln gewinnen dabei auch Kältemittel mit niedrigeren GWP-Werten an Bedeutung. Darüber hinaus beeinflusst der Phase-Down-Prozess die verfügbaren Mengen bestimmter fluorierter Kältemittel.

Mit dem verstärkten Einsatz alternativer Kältemittel ergeben sich je nach Kältemittel unterschiedliche Anforderungen an Planung, Anlagenkonzepte und Sicherheitsmaßnahmen. Diese betreffen beispielsweise Brennbarkeitseigenschaften bei R290, toxikologische Eigenschaften bei R717 (Ammoniak) oder höhere Betriebsdrücke bei R744 (CO₂).

Fischer Kälte-Klima unterstützt Fachbetriebe bei der Planung und Umsetzung entsprechender Anlagenkonzepte.

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